Antragsberechtigt für die Werkstattkarte sind die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller. Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person sowie die Fachkraft (Installateur oder Techniker) zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Die Werkstattkarte ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung des Kontrollgerätes, sowie das Herunterladen der Daten. Antragsteller ist der Inhaber oder der Vertretungsberechtigte der Werkstatt für die von ihm beschäftigten Fachkräfte (Installateure oder Techniker). Für jede namentlich benannte Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis beantragt und ausgegeben werden. Die Fachkraft darf die Werkstattkarte in der Regel nur im räumlichen Bereich der Werkstatt verwenden.
Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) fachlich geeignet sind.
Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
3. Gewerbeanmeldung oder Auszug aus HRG, Vereinsregisterauszug b. z. w. Satzung,
4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker), für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,
7. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft (Installateur oder Techniker) handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für den die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.
Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft (Installateur oder Techniker) nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.
Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche Persönliche Identifikations- Nummer (PIN) wird der verantwortlichen Fachkraft (Installateure und Techniker) an dessen Privatanschrift übersandt.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung.
Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen
Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle, in Hessen der TÜH, zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft (Installateur und Techniker).
Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH, unverzüglich zu unterrichten.
Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die TÜH das Zentrale Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Beschädigte Karte
Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlanzeige beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - beim Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von 5 Werktagen. Der entsprechende Antrag auf eine Ersatzkarte hat jedoch binnen 7 Tage zu erfolgen.