Die Beantragung der Kontrollgerätekarten erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 27. Juni 2005 (BGBL Teil I Seite 1882 ff) und Änderungsverordnung vom 22. Januar 2008 (BGBL Teil I, Seite 54ff.)
- Neufassung der Fahrpersonalverordnung -
Allgemeines für die zum Betrieb des digitalen Kontrollgerätes erforderlichen Kontrollgerätkarten.
Antragsberechtigt sind:
1. für die Fahrerkarte
a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 (Kartenführerschein) der Fahrererlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 beziehungsweise nach § 1 der Fahrpersonalverordnung zu beachten sind,
2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller,
3. für die Unternehmenskarte, Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fallen, oder das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 der Fahrpersonalverordnung einzuhalten sind.
Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der erforderlichen Unterlagen die in der Fahrpersonalverordnung in den §§ 5, 7 oder § 9 geregelt sind, beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für die Kontrollgerätkarten nach Nr. 1 (Fahrerkarte) eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen - von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH - stattzufinden.
Antrag auf Erneuerung
Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7, oder § 9 der Fahrpersonalverordnung jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach 3 Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr.5 (Werkstatt-Anerkennung nach § 57b StVZO) und spätestens nach 3 Jahren einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 (für die Fachkraft) der Fahrpersonalverordnung vorzulegen. Die in der Fahrpersonalverordnung vorgegebenen Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bzw. der Werkstattkarte stellt die ausstellende Behörde, in Hessen die TÜH, auf Antrag eine Ersatzkarte aus (Artikel 14 Abs.4a Unterabsatz 5, Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Die Frist beginnt erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder 9 der Fahrpersonalverordnung erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.
Beschädigte Karte
Wird eine Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,
3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die nach §§ 5, 7 oder § 9 der Fahrpersonalverordnung jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Kontrollgerätkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Kontrollgerätkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit einer zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Dem Antrag wird die zuständige Behörde oder Stelle erst zustimmen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen und die ausstellende Behörde oder Stelle Kenntnis von der Kartennummer erhält.
Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, in Hessen die TÜH, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.