Gesetzlicher Hintergrund

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 bereits im September 1998 beschlossen, das bisherige, mechanische, analoge Kontrollgerät, welches sich als manipulationsanfällig erwiesen hat, durch den Einbau eines neuen digitalen Kontrollgerätes abzulösen. Das neue Kontrollgerät muss den technischen Spezifikationen nach Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen.

 

Nach Veröffentlichung der Rechtsakte am 11. April 2006 im Amtsblatt der EU -L 102- wird nach Artikel 27 der VO (EG) Nr. 561/2006 der Einbau des digitalen Kontrollgeräts in alle Neufahrzeuge, die erstmals ab dem 1. Mai 2006 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden und unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen zur Pflicht.


Die Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

  • Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

  • Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.


Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau eines digitalen Kontrollgerätes regeln die Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie die §§ 1 und 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung.

Digitales Kontrollgerät ersetzt analoge Kontrollgeräte

Das digitale Kontrollgerät ersetzt EU-weit die analogen/bisherigen Kontrollgeräte die der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf einer Diagrammscheibe dienten. Aufgabe des digitalen Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.

Für die Benutzung des digitalen Kontrollgerätes werden Chipkarten/Kontrollgerätkarten benötigt. Für die Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten hat der Bundesgesetzgeber die Länder beauftragt, dies in eigener Zuständigkeit zu regeln. In Hessen wurde dem Landesbetrieb TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen diese Aufgabe übertragen. Die Anträge für Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten können bei der TÜH über die Service-Center beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen, welche mit dem Antrag beizufügen sind, ergeben sich aus den nationalen Vorschriften die im Juni 2005 und im Januar 2008 veröffentlicht wurden.